Datenschutzrecht

Aktuelles von CYON, NL 1.6.2023

Am 1. September 2023 tritt in der Schweiz das neue Datenschutzrecht in Kraft. Nachfolgend ein paar Stichworte aus einem Webinar des Hoster meines Vertrauens Cyon und des Gastbeitrags von Rechtsanwalt Marting Steiger von Datenschutzpartner.



  • Cookiebanner: das Datenschutzrecht in der Schweiz kennt keine Cookiebanner. Die Cookierichtlinien der Schweiz sind im Fernmeldegesetz festgehalten: 1. Information über diese Cookies, 2. Erklären wie Widerspruch (opting-out) möglich ist > siehe Datenschutzerklärung.
  • Marketing mit e-Books (mittels Eingabe der e-Mail-Adresse Link zu mehr Information, z.B. in Form von PDFs): ist nicht zulässig. Besser transparent kommunizieren, dass die e-Mailadresse nachher für einen Newsletter etc. verwendet wird. Es sollen nur Personen Newsletter erhalten, die dies auch wollen.
  • Datenschutzerklärung: sollte in der/den Sprachen der Website abgefasst werden. Datenschutzerklärung sollten alle sechs Monate aktualisiert werden Datenschutzgenerator, DeepL
  • Schweizer Website muss der DSGVO (europäische Datenschutzgrundverordnung) entsprechen, wenn:
    1. Angebot an Personen im europäischen Wirtschaftsraum, 2. Überwachung Verhalten von Personen.
  • Absichern: Auskunfts- oder Löschbegehren bei Anfrage ausreichend prüfen, ob die betreffende Person berechtigt für gewünschte Auskünfte oder Löschbegehren ist. Möglichkeit eines Logins anbieten.
  • Google Analytics: in der Schweiz keine Einwilligung mittels Cookiebanner nötig. Mit Datenschutzerklärung im Footer transparent informieren.
  • Schriften (Google Fonts) dürfen weiterhin eingesetzt werden, rechtlich am sichersten, Fonts lokal zu speichern.
  • e-Commerce: gängiges DSGVO-Tool reicht: gut lesen, was man veröffentlicht, zu was man sich verpflichtet (Rückgaberecht, Information, AGV für EU/CH etc.)
  • Mailchimp: allgemeine Hinweise zu Software genügen, für Transparenz Software benennen.
  • Impressum: Disclaimer sind überflüssig und unwirksam, betreffende Person muss ihr Einverständnis geben.
  • Neues Datenschutzgesetz: bestehende Datenschutzerklärung nicht anpassen, neu erstellen.
  • Informationspflicht: bislang keine, neu allgemeine Datenschutzerklärung, zudem für Google-Analytics, Google-Fonts etc.
  • Drittdienste: Add-Blocking-Tools.
  • Cookies: sind nicht (mehr) nur kleine Textdateien, sondern Consent-Banners, Web-storage-, Tracking- oder Daten-Cookies etc. Einwilligung zur Verwendung von Cookies in der Schweiz nicht notwendig.
  • MS365: kann in der Schweiz datenschutzkonform eingesetzt werden, Daten werden in die USA gesendet.
  • Datenschutzerklärung: betroffene Person(en) informieren, allgemeine Informationspflicht.
  • Dateninventar: Webapplikation mit Personendaten konform mit neuem Recht: welche Personendaten werden wie, wo und zu welchen Zwecken bearbeitet.
  • Gesundheitsdienstleistungen: Kund*innen (Halter der Website) sind selber verantwortlich für den Datenschutz: Standardverarbeitungsvertrag.
  • Erstellen Website: ist keine Auftragsverarbeitung (Datenverarbeitung von Kunden, Hosting, Online-Werbekampagnen).
  • Newsletter: Häkchen darf automatisch aktiviert sein. Transparent informieren.
  • Marketingdienste der USA: Mailchimp oder weitere Dienste kann man nutzen. Patienten-Newsletter nicht via Mailchimp versenden.
  • Bussen: Verantwortliche*r wird persönlich bestraft, nicht Firma.